Pflege mit Leidenschaft!
Was Sie wissen sollten

Pflegebedürftigkeit wirft viele Fragen auf

Wenn man selbst oder ein naher Angehöriger plötzlich pflegebdürftig wird, steht die Welt im ersten Augenblick Kopf. Viele Fragen kommen auf, Unsicherheiten, aber auch Ängste. Wir beantworten Ihnen erste Fragen und sind gerne persönlich für Sie da, um Sie umfassend und kompetent zu beraten.
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Tipps und Infos

Pflegebedürftig – was nun?

Wenn Pflegebedürftigkeit eintritt, ist dies ein tiefer Einschnitt im Leben des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen. Entscheidend ist, nicht zu resignieren, sondern Kontakt zu denjenigen aufzunehmen, die Sie kompetent beraten können. Pflegestützpunkte und Pflegekassen informieren Sie umfassend zu den Möglichkeiten der Inanspruchnahme von verschiedenen Leistungen.

Pflegegeld

Die Pflegeversicherung zahlt Pflegegeld, wenn Betroffene von Angehörigen, Freunden oder einem ehrenamtlich Tätigen versorgt werden. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häus­liche Pflege selbst sichergestellt ist und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Das Pflegegeld wird dem Pflegebedürftigen von der Krankenkasse überwiesen.

Ambulante Pflegesachleistungen

Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 als ambulante Pflegesachleistungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungs­maßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Dieser rich­tet sich nach dem Pflegegrad.

Häusliche Pflege

Möchten Pflegebedürftige die häusliche Pflege in der eigenen Wohnung in Anspruch nehmen, können Sie entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden. Entweder werden Sie von Angehörigen oder Freunden gepflegt, oder ein ambulanter Pflegedienst wird zur Unterstützung hinzugezogen. In beiden Fällen unterstützt die Pflegeversicherung, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Die Höhe des Pflegegeldes für Angehörige oder der Pflegesachleistungen für den ambulanten Pflegedienst richtet sich nach dem Pflegegrad.

Entlastungsbeitrag

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflege­ bedürftige des Pflegegrades 1.

Bei den Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI, für die der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann, handelt es sich insbesondere um pflegerische Betreu­ungsmaßnahmen sowie um Hilfen bei der Haushaltsführung. Das Gleiche gilt für ambulante Betreuungsdienste. Ausschließ­lich Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlas­tungsbetrag außerdem ebenfalls für Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversor­ gung einsetzen. Das sind bestimmte Unterstützungsleistungen aus dem Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, zum Beispiel Hilfen beim Duschen oder Baden. Ebenfalls können Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch genommen werden.

Beratung im Pflegefall

Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versiche­rungsunternehmen, das für sie die private Pflege­-Pflichtver­sicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflege­beratung . Die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekasse verfügen über umfassendes Wissen, insbesondere im Sozial­ und Sozialversicherungsrecht, und haben eine be­sondere Qualifikation für die Pflegeberatung erworben. Sie nehmen sich Ihrer Sorgen und Fragen an, ermit­teln den individuellen Hilfebedarf, beraten umfassend über das vorhandene Leistungsangebot und begleiten in der jeweiligen Pflegesituation.

Pflegegrad beantragen

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden; dies kann auch telefonisch erfolgen. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Den Antrag können auch Familien¬ angehörige, Nachbarinnen und Nachbarn oder gute Bekannte stellen, wenn sie dazu bevollmächtigt werden. Sobald der An¬ trag bei der Pflegekasse gestellt wird, beauftragt diese den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachter/innen oder Gutachter mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen. Die Begutachtung erfolgt dort durch Gutachterinnen oder Gutachter des medizinischen Dienstes der privaten Pflege¬Pflichtversicherung Medicproof.

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Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Gesundheit.
Der Ratgeber Pflege bietet einen umfassenden Überblick zum Thema Pflege in den Kapiteln: Individuelle Absicherung bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen der Pflegeversicherung, Pflege von Angehörigen zu Hause, Beratung im Pflegefall und Qualität und Transparenz in der Pflege. In einem Glossar sind zudem wichtige Begriffe zum Nachschlagen zusammengefasst.

Broschüre
Seiten: 172
Stand: Januar 2023

PDF-Datei herunterladen (barrierefrei, 4 MB)

Hier geht es zur Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit!

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Flair Care GmbH
Ambulanter Pflegedienst
Geschäftsführer: Andreas Kraik


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